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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Präambel
    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung des Affiliate-Netzwerkes der Maximus Leads Pte. Ltd.  (im Folgenden “MAXIMUS” genannt) – dazu unter I – sowie für die Leadgenerierung und die Durchführung von Online Werbekampagnen – dazu unter II sowie für alle, auch zukünftigen Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Nutzer (was/wer ist der Nutzer) und MAXIMUS.
    An dem von MAXIMUS betriebenen Affiliate-Netzwerk können Werbetreibende (im Folgenden „Advertiser“) Publisher teilnehmen.
    Der Werbetreibende möchte, dass seine konkrete Werbung für seine Waren und Dienstleistungen (im Folgenden „Werbematerial“) durch verschiedene Arten der Werbung gezeigt wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Banner, E-Mails, iFrames und / oder Videos (im Folgenden „Werbekanal“).
    Durch die Verwendung von MAXIMUS kann der Werbetreibende sein Werbematerial in Kombination mit dem jeweiligen Werbekanal und konkreten finanziellen Bedingungen (im Folgenden „Werbekampagne“) platzieren, um von einem Publisher ausgewählt und ausgeführt zu werden. Eine solche Werbekampagne kann – neben dieser Vereinbarung – durch weitere vom Advertiser herausgegebene spezifische Bedingungen (im Folgenden „Kampagnenbedingungen“) geregelt werden, die vom Publisher zu beachten sind, der die konkrete Werbekampagne auswählt und durchführt.
    Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Advertiser oder Publisher finden keine Anwendung, es sei denn, MAXIMUS hat die abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Advertiser oder Publisher anerkannt.

    I. Affiliate-Netzwerk

    § 1 Leistungsgegenstand
    (1) Gegenstand der Leistungsverpflichtung der MAXIMUS ist die Bereitstellung einer Online-Plattform unter der Internet-Domain „https://maximus-leads.com“, welche es dem Advertiser erlaubt, Online-Werbedienstleistungen (insbesondere die Schaltung von Hyperlinks) durch die dem Affiliate-Netzwerk angeschlossenen Personen („Publisher“) in Anspruch zu nehmen, einschließlich der Vermittlung entsprechender Werbedienstleistungsverträge zwischen Advertiser und Publisher, sowie die Unterstützung von Advertiser und Publisher bei der Abwicklung dieser Werbedienstleistungsverträge (insbesondere der Abrechnung).
    (2) Die Bedingungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle, auch zukünftige von dem Advertiser angebotenen Affiliate-Programme im Sinne von § 4.5.

    § 2 Registrierung/Anmeldung
    (1) Die Inanspruchnahme von Leistungen des Affiliate-Netzwerks über die Plattform unter “https://maximus-leads.com” ist für den Advertiser ausschließlich nach vorheriger Registrierung möglich.
    (2) Die bei der Registrierung eingegebenen Daten müssen wahrheitsgemäß sein. Für den Fall, dass sich diese Angaben ändern, ist der Advertiser verpflichtet, die Einträge unverzüglich zu berichtigen. Werden durch den Advertiser bei der Registrierung unrichtige Angaben gemacht oder wird eine spätere Berichtigung unterlassen, so kann er durch die MAXIMUS von der weiteren Nutzung der Online-Plattform ausgeschlossen werden.
    (3) Mit Absendung der Registrierung gibt der Advertiser ein Angebot an die MAXIMUS auf Abschluss dieses Vertrages bezüglich der unter § 1 definierten Leistungen ab. Mit der Bestätigung der Registrierung durch die MAXIMUS wird dieses Angebot angenommen.

    § 3 Betrieb der Plattform
    Die MAXIMUS betreibt die Plattform im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten. Einen Anspruch auf eine jederzeitige fehler- und unterbrechungsfreien Nutzung der Plattform des Affiliate-Netzwerkes oder eine bestimmte Verfügbarkeit besitzt der Advertiser nicht. Die MAXIMUS wird sich nach Kräften bemühen, im Falle eines Ausfalls des Systems die Nutzbarkeit möglichst schnell wieder herzustellen.

    § 4 Einrichtung und Vermittlung von Affiliate-Programmen
    (1) MAXIMUS bietet dem Advertiser auf der Internet-Plattform die Möglichkeit, Affiliate-Programme hinsichtlich der von ihm nachgefragten Werbedienstleitungen einzurichten und den an das Affiliate-Netzwerk angeschlossenen Publishern zur Teilnahme anzubieten. Die Affiliate-Programme enthalten eine Konkretisierung der nachgefragten Leistung sowie eine Bestimmung der angebotenen Vergütung. Der Advertiser kann für jedes Affiliate-Programm ferner Werbemittel (Grafiken, Werbebanner, Hyperlinks, etc) sowie individuelle Teilnahmebedingungen hinterlegen, die den Publishern über die Online-Plattform zugänglich gemacht werden. Die Werbemittel müssen den Vorgaben bzw. Beschränkungen der MAXIMUS hinsichtlich Format und Größe entsprechen.
    (2) Den Publishern wird es ermöglicht, sich über die Plattform für die Teilnahme an diesen Affiliate-Programmen zu bewerben. Die Annahme der Bewerbung eines Publishers obliegt dem Advertiser. Es liegt in seiner Verantwortung zu prüfen, ob die Medien des Publishers rechtswidrige oder für den Advertiser nicht akzeptable Inhalte enthalten. Es steht dem Advertiser frei, die Bewerbung eines Publishers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ebenso kann er später der weiteren Teilnahme eines Publishers an seinem Affiliate-Programm mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Durch die Annahme einer Bewerbung durch den Advertiser kommt ein Vertrag zwischen Advertiser und Publisher bezüglich der jeweiligen Werbedienstleistung zustande. Die MAXIMUS wird insoweit ausschließlich vermittelnd tätig.
    (3) MAXIMUS behält sich das Recht vor, einzelne Publisher ohne Rücksprache mit dem Advertiser von der Nutzung der Plattform und damit der Teilnahme an Affiliate-Programmen auszuschließen. Dies gilt insbesondere bei Vertragsverstößen des Publishers oder dann, wenn Medien des Publishers gewalttätige, rassistische, diskriminierende oder sexuell eindeutige Inhalte oder solche, die gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, aufweisen oder auf solche Inhalte verweisen.
    § 5 Sonstige Leistungen der MAXIMUS
    (1) MAXIMUS ermöglicht dem Advertiser und dem Publisher außerdem die Abwicklung des unter § 4 (1) genannten Vertrages über Werbedienstleistungen durch die Bereitstellung eines automatisierten Systems sowie zu verwendender Hyperlinks und URLs, welche die vergütungspflichtigen Werbedienstleistungen erfassen.
    (2) Das System übernimmt die Protokollierung der durch den Publisher zugunsten des Advertisers generierten vergütungspflichtigen Erfolge im Sinne von § 6 (1) und übermittelt anhand dieser Daten eine Abrechnung auf Basis der im Affiliate-Programm festgelegten Vergütung an den Advertiser.
    (3) MAXIMUS stellt dem Advertiser und dem Publisher zur Durchführung der Abrechnung Konten zur Verfügung. Der Advertiser hat sein Konto jeweils im Voraus mit einem Guthaben aufzuladen. Bei Neustart eines Affiliate-Programms beträgt die Mindestaufladung EUR ???, alle nachfolgenden Aufladungen sollen mindestens in der Höhe von EUR ??? erfolgen. Ein Affiliate-Programm wird erst dann durch den MAXIMUS freigeschaltet, wenn die Mindestaufladung durch den Advertiser erfolgt ist. Ein Guthaben auf diesen Konten wird nicht verzinst.
    (4) MAXIMUS steht das Recht zu, seine Serviceumgebung fortlaufend technisch weiterzuentwickeln.

    § 6 Vergütung und Abrechnung der Werbedienstleistungen/ Fraud Protection
    (1) Die Vergütung der von dem Publisher übernommenen Werbedienstleistungen durch den Advertiser erfolgt erfolgsabhängig. Die MAXIMUS ermöglicht es dem Advertiser, die Art und Höhe der erfolgsbasierten Vergütung zugunsten des Publishers für jedes Affiliate-Programm gesondert festzulegen. Derzeit werden folgende Vergütungsmodelle angeboten:
    (a) Pay-per-click (Festbetrag pro Klick eines Nutzers auf den von dem Publisher vorgehaltenen Hyperlink zu der Webseite des Advertisers);
    (b) Pay-per-sale (Prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös mit einem Kunden, der durch einen Klick auf den von dem Publisher vorgehaltenen Hyperlink zu der Webseite des Advertisers gelangt ist);
    (c) Pay-per-lead (Festbetrag pro Eintritt des in dem jeweiligen Affiliate-Programm definierten Erfolgs in Bezug auf einen Nutzer, der durch einen Klick auf den von dem Publisher vorgehaltenen Hyperlink zu der Webseite des Advertisers gelangt ist („Lead“) oder
    (d) eine Kombination der vorgenannten Vergütungsmodelle.
    (2) Fraud – Regelungen
    (a) Nur freiwillig und bewusst durch den Internetnutzer getätigte Klicks auf den von dem Publisher vorgehaltenen Hyperlink auf die Webseite des Advertisers sind vergütungspflichtig. Klicks, welche unter Zuhilfenahme von Automatismen oder Software erzeugt oder durch Zwang, Täuschung oder Drohung veranlasst wurden, lösen keinen Anspruch auf Vergütung aus. Auch wiederholte oder in kurzer Zeit aufeinander folgende Klicks werden nicht als gültig gezählt.
    (b) MAXIMUS etabliert ein Fraud – Überwachungssystem des Traffics auf den relevanten Webseiten. Sollte das System auf Einzeldatensatzebene eine Fehlermeldung erzeugen, kann bis zum 15. des auf die Einlieferung folgenden Monats unter Angabe des Ablehnungsgründe „LEAD ID + SUBPUB ID + SINGLE HIGH RISK LEAD“ eine Vergütung dieses Leads abgelehnt werden. Sollte das System auf Gruppensatzebene eine Fehlermeldung erzeugen, kann bis zum 15. des auf die Einlieferung folgenden Monats unter Angabe des Ablehnungsgründe „LEAD ID + SUBPUB ID + GROUP HIGH RISK LEAD“ eine Vergütung dieses Leads abgelehnt werden.
    (c) MAXIMUS ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Details zu dem Fraud – Überwachungssystem gegenüber dem Vertragspartner zu offenbaren. Die Offenbarung derartiger Details würde die Effizienz des Fraud – Überwachungssystems gefährden. Daher ist MAXIMUS auch nicht verpflichtet, zur Darlegung der unter § 6 Zif. 2 (b) aufgeführten Ablehnungsgründe Details zu dem Fraud – Überwachungssystems zu offenbaren.
     (d) Wenn mehr als 50% der je Publisher oder Subpublisher eingelieferten Daten von dem Fraud – Überwachungssystem als Single – Risk und / oder Group High Risk Lead eingestuft werden, ist MAXIMUS berechtigt, sämtliche Leads des betreffenden Monats abzulehnen und für die Gesamtproduktion des Monats keine Vergütung zu bezahlen.
    (3) Gemäß des gewählten Vergütungsmodells wird dem Publisher mit jedem protokollierten, vergütungspflichtigen Erfolgseintritt (click, sale oder lead) und nach Freigabe der Abrechnung durch den Advertiser der vereinbarte Vergütungsbetrag gutgeschrieben und entsprechend das Konto des Advertisers belastet.
    (4) MAXIMUS erstellt eine aktuelle Abrechnung auf täglicher und monatlicher Basis und ermöglicht dem Advertiser eine elektronische Einsichtnahme und Überprüfung durch Bereitstellung aller Abrechnungsdaten über die Plattform. Sofern der Advertiser keine Einwände gegen die Abrechnung hat, gibt er diese frei. Erhebt der Advertiser innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen keine Einwände gegen die Abrechnung, gilt eine Freigabe ebenfalls als erteilt. Die jeweilige Abrechnung enthält weder ein Anerkenntnis dahingehend, dass es sich ausschließlich um gültige Klicks handelt, noch dass alle gültigen Klicks vollständig erfasst worden sind.

    § 7 Vergütung der MAXIMUS
    (1) Die vom jeweiligen Advertiser an MAXIMUS zu zahlende Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart.
    (2) Für die Zugangsgewährung zu dem Affiliate-Netzwerk zahlt der Advertiser eine einmalige Zugangsgebühr in Höhe von EUR              Für die Einrichtung eines Affiliate-Programms erhält der MAXIMUS daneben eine Einmalvergütung in Höhe von EUR              MAXIMUS und Advertiser können im Einzelfall abweichende Vergütungsvereinbarungen treffen.

    § 8 Unzulässige Nutzungen
    (1) Die angebotenen Affiliate-Programme und alle in diesem Rahmen eingestellten Inhalte und Informationen, insbesondere Programmbeschreibungen, Grafiken, Banner, Hyperlinks etc, müssen mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sein. Unzulässig ist auch jede Einstellung von Inhalten oder Informationen, die geeignet sind, den Interessen der MAXIMUS oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Danach ist insbesondere unzulässig:
    (a) das Einstellen von Inhalten unter Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzrechts, Lauterkeitsrechts, Strafrechts, Urheberrechts, sowie gegen Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und gewerblicher Schutzrechte;
    (b) das Einstellen von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Inhalten.
    (2) Unzulässig ist außerdem jede Nutzung, die darauf gerichtet oder ersichtlich geeignet ist, die Sicherheit oder Verfügbarkeit des Online-Portals zu beeinträchtigen, es funktionsuntauglich zu machen oder dessen Nutzung zu verhindern, zu erschweren oder zu verzögern.
    (3) Sollte die MAXIMUS einen Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1) bis (2) feststellen, so darf er den Zugang des Advertisers zu dem Online-Portal unverzüglich sperren und den Advertiser von der weiteren Inanspruchnahme des Affiliate-Netzwerks ausschließen.

    § 9 Auswahl und Überwachung der Publisher
    (1) MAXIMUS steht nicht dafür ein, dass über die Plattform Umsätze auf Seiten des Advertisers generiert werden.
    (2) MAXIMUS ist bemüht, nur zuverlässige und seriöse Publisher mit Webseiten zu seinem Affiliate-Netzwerk zuzulassen, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck verlangt MAXIMUS von den Publishern bei deren Registrierung verschiedene Informationen und erlegt ihnen in den Vertragsbedingungen verschiedene Verpflichtungen auf. Die MAXIMUS nimmt jedoch keine Kontrolle oder Überwachung der Inhalte oder Medien der Publisher vor. Dem Advertiser ist bekannt, dass MAXIMUS keinerlei Einfluss auf die aktuelle oder künftige Gestaltung oder Inhalte der Medien der Publisher besitzt. MAXIMUS übernimmt auch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Angaben der Publisher. Der Advertiser hat aber die Möglichkeit, im Rahmen der Teilnahmebedingungen für seine Affiliate-Programme besondere Regelungen hinsichtlich der zugelassenen Werbeformen und sonstige Verpflichtungen der Publisher (z.B. etwaige Sanktionen bei Verstößen) selbst festzulegen.
    (3) Auf den Ersatz von Schäden, die durch die Einstellung eines Hyperlinks auf einem Medium des Publishers mit rechtswidrigem oder für den Advertiser nicht akzeptablem Inhalt entstehen, haftet MAXIMUS ausschließlich nach Maßgabe von § 10.

    § 10 Haftung
    (1) MAXIMUS haftet bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit sowie im Fall von Personenschäden unbeschränkt.
    (2) MAXIMUS haftet auf Schadensersatz im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. In diesem Fall haftet die MAXIMUS nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. Kardinalpflichten im Sinne dieser Regelung umfassen neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten auch Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
    (3) Eine Haftung für durch MAXIMUS gespeicherte fremde Informationen greift nur insoweit, als MAXIMUS verpflichtet ist, diese ab Kenntniserlangung einer etwaigen Rechtsverletzung zu entfernen oder zu sperren. Eine Haftung vor Kenntniserlangung besteht ebenso wenig, wie eine Pflicht zur Überwachung der gespeicherten Informationen oder der gezielten Suche nach rechtswidrigen Tätigkeiten.
    (4) Im Übrigen ist jede Haftung von MAXIMUSs ausgeschlossen.
    (5) Der Advertiser stellt MAXIMUS von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Haftungsansprüchen sowie den angemessenen Kosten, frei, die auf sein schuldhaftes Verhalten zurückgehen. Dies schließt insbesondere Ansprüche gegen die MAXIMUS aufgrund unzulässiger Inhalte und Informationen des Advertisers im Sinne von § 8 ein.

    § 11 Vertragsstrafen
    MAXIMUS ist berechtigt Vertragsstrafen von Publishern in den Fällen zu erheben, in denen Publisher E-Mail oder SMS Kampagnen gegenüber Verbrauchern durchführen, und dabei die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Vorliegen einer Einwilligung der angesprochenen Person missachtet wird.
    MAXIMUS ist ebenfalls berechtigt Vertragsstrafen gegenüber Publisher zu erheben, die in manipulativer bzw. unzulässiger Weise das Netzwerk nutzen. Eine solche unzulässige manipulative Nutzung des Netzwerks ist insbesondere dann gegeben, wenn von dem Fraud System (§ 6) für mehr als 10 % der eingelieferten Daten die Meldung SINGLE HIGH RISK LEAD  oder GROUP HIGH RISK LEAD erfolgt.
    Die zu zahlende Vertragsstrafe beläuft sich der Höhe nach auf EUR 5000 je Verstoßfall.
    Auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhang es kann sich der Publisher nicht berufen. Insofern erklärt der Publisher dass er auf diese Einrede verzichte.

    § 12 Datenschutz
    (1) Die MAXIMUS verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten.
    (2) MAXIMUS wird personenbezogene Daten des Advertisers ausschließlich im Rahmen der Vertragszwecke erheben und verwenden und diese an die Publisher weitergeben, soweit dies zur Erfüllung von mit dem Advertiser geschlossenen Werbedienstleistungsverträgen notwendig ist.

    § 13 Pflichten des Publishers/ Sonderregelungen für Publisher
    (1) Der Publisher stellt sicher, dass alle Werbematerialien sowie die technische Implementierung aller Werbematerialien (i) nicht illegal sind, (ii) nicht das geistige Eigentum Dritter verletzen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Marken und/oder Urheberrechte, und/oder Weitere Rechte Dritter und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter und (iii) enthalten oder verlinken kein Material, das – einschließlich, aber nicht beschränkt – schädlich, bedrohlich, diffamierend, obszön, sexuell explizit, belästigend, gewalttätig und diskriminierend ist (unabhängig davon, ob es sich um Geschlecht, Religion, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Behinderung oder Alter handelt), fördert nicht illegale Aktivitäten (wie z. B. Glücksspiele), fördert nicht die Werbung für Artikel, deren Verbreitung völlig verboten ist oder deren Verbreitung Beschränkungen unterliegt.
    (2) Darüber hinaus stellt der Publisher sicher, dass keine der folgenden verbotenen Werbeformen geschaltet wird: Boteintragungen (Webseiten und/oder Skripte mit automatischer Eingabe), erzwungene Klicks, irreführende Benutzer Flows (z. B. Verstöße gegen geltende Gesetze, Regeln oder Vorschriften, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Verursachung eines falschen Eindrucks hinsichtlich der Preisverteilung und der Verwendung von Anreizen) und Zwischenseiten.
    (3) Es ist nicht gestattet, das Werbematerial ohne vorherige schriftliche Genehmigung von MAXIMUS und/oder dem Advertiser zu ändern. Schriftlich bedeutet und umfasst Brief, Fax, E-Mail und/oder Skype. Darüber hinaus ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung Publishern nicht gestattet, mit eigen erstellten oder anderweitig erworbenen Werbemitteln zu werben, die nicht direkt von MAXIMUS und/oder vom Advertiser bereitgestellt und genehmigt wurden.
    (4) Es ist ausdrücklich nicht gestattet, Viren, Worms, Trojaner, Rootkits, Key Logger, Dialer, Spyware, illegale Adware, maleware BHOs, betrügerische Sicherheitssoftware und andere schädliche Programme speziell zu verwenden und/oder zu verbreiten.
    (5) Jegliche von Publisher verwendete Adserving-Software darf nur auf rechtlich zulässige Weise auf dem Computer eines Endbenutzers installiert werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt darauf, dass die Funktion der Software den Endbenutzern vor der Installation klar mitgeteilt wird Eine positiv akzeptierte und verständliche Endbenutzer-Lizenzvereinbarung und die Software können nach allgemein anerkannten Methoden leicht entfernt werden. Adserving-Software ist möglicherweise in den jeweiligen Kampagnenbedingungen zulässig.
    (6) Der Publisher stellt sicher, dass keine Zusicherungen, Gewährleistungen oder sonstigen Aussagen in Bezug auf MAXIMUS und/oder einen Advertiser oder eines ihrer jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen gemacht werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich hierin gestattet, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf diffamierende Aussagen.
    (7) Gemäß den hier getroffenen Regelungen stellt der Publisher sicher, dass die Marke von MAXIMUS und/oder dem Advertiser ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers nicht auf einer Plattform und/oder Online-Plattform, Website und/oder einem anderen Ort platziert wird. Im Allgemeinen stellt der Publisher sicher, dass keine Rechte an geistigem Eigentum von MAXIMUS und/oder dem Advertiser verletzt werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Marken und/oder Urheberrechte. Der Publisher stellt sicher, dass das Erscheinungsbild der Website der MAXIMUS und/oder des Advertisers nicht kopiert oder ähnelt und/oder den Eindruck erweckt, dass die Werbematerialien in irgendeiner Weise mit MAXIMUS, und/oder Advertiser in Verbindung stehen. Vorherige schriftliche Genehmigung der MAXIMUS und/oder des Advertiser ist Voraussetzung.
    (8) Der Publisher wird alle (i) Verpflichtungen, Anforderungen und Einschränkungen aus dieser Vereinbarung, (ii) Gesetze, Regeln und Vorschriften einhalten, die sich auf das Geschäft des Publishers, die Werbekanäle des Publishers und/oder die Nutzung des Werbematerial des Publishers beziehen, (iii) die Bedingungen, Richtlinien und Richtlinien von Diensten Dritter, die von Publishern im Zusammenhang mit der MAXIMUS verwendet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf E-Mail-Anbieter, Dienste für soziale Netzwerke und Werbenetzwerke, und (iv) Kampagnenbedingungen.
    (9) Falls erforderlich, wird der Publisher Endbenutzern, einschließlich vor der Erfassung von personenbezogenen Daten, stets eine Datenschutzrichtlinie in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, die alle Informationen in Bezug auf die Erfassung und Verwendung klar und gründlich offenlegt, in angemessener Weise zur Verfügung stellen. Darüber hinaus und im Allgemeinen garantiert der Publisher, dass alle geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

    (10) Der Publisher übernimmt die Verpflichtung, MAXIMUS für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung unter § 12 eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5000 zu zahlen. Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Recht, einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
    (11) Wenn ein Dritter versucht, einen Anspruch gegen MAXIMUS und/oder den Advertiser aufgrund von vom Publisher verwandten Werbematerialien und/oder eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Verletzung von Schutzrechten durchzusetzen, stellt der Publisher MAXIMUS und/oder den Advertiser von sämtlichen Ansprüchen frei. Der Publisher verpflichtet sich auch gegenüber MAXIMUS zur Zahlung angemessener Kosten für die Rechtsverteidigung.
    (12) Wenn ein Advertiser versucht, einen Anspruch gegen MAXIMUS aufgrund von vom Publisher verwandten Werbematerialien und/oder eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Verletzung von Schutzrechten durchzusetzen, stellt der Publisher MAXIMUS und/oder den Advertiser von sämtlichen Ansprüchen frei. Der Publisher verpflichtet sich auch gegenüber MAXIMUS zur Zahlung angemessener Kosten für die Rechtsverteidigung.

    § 14 Besondere Verpflichtungen des Versenders für E-Mail-, SMS- und Sub-Publisher-Netzwerke sowie besondere Bestimmungen in Bezug auf Unterweitergabe der Werbekampagnen
    (1) In Bezug auf E-Mail- und/oder SMS-Kampagnen garantiert der Publisher, dass E-Mails und/oder SMS nur an Benutzer gesendet werden, die ihre Zustimmung zum Empfang von Werbe-E-Mails und/oder SMS vom Publisher erklärt haben, in denen sich Produkte des Publishers und/oder Dritter befinden beworben, einschließlich, ohne Einschränkung, dass der Benutzer dem Empfang von sogenannten E-Mails und/oder SMS von Dritten zugestimmt hat. Dabei stellt der Publisher sicher, dass der Nutzer seine Einwilligung in rechtswirksamer Weise erteilt, abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des jeweiligen Landes, in dem der jeweilige Nutzer seinen Wohnsitz hat. Der Publisher ist verpflichtet nachzuweisen, dass er diese Anforderungen erfüllt hat und dass er in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen handelt. Insbesondere ist die Nutzung von SMS Simcard-Farmen mit Prepaidkarten verboten.
    (2) Alle E-Mails, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Werbekampagne gesendet werden, müssen einen entsprechenden Opt-out-Link und die Erklärung der Aufdruck- / Unternehmensinformationen enthalten. Alle SMS, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Werbekampagne gesendet werden, müssen die Datenschutzbestimmungen- / Unternehmensinformationen enthalten. Von Zeit zu Zeit kann Maximus den Publisher auffordern, die genutzte Version einer E-Mail und/oder SMS zur Genehmigung an den Vertreter von MAXIMUS zu senden.
    (3) Der Publisher akzeptiert die Verpflichtung, MAXIMUS für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung eine Vertragsstrafe von EUR 5000 zu zahlen. Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Recht, einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Wenn ein Dritter, einschließlich eines Nutzers, einen Anspruch gegen MAXIMUS und/oder den Advertiser aufgrund eines Missbrauchs und/oder einer Straftat gegen die vorgenannten Bestimmungen geltend macht, stellt der Publisher MAXIMUS und/oder den Advertiser umfassend von allen gegen diese erhobenen Ansprüchen frei. Zugleich verpflichtet sich der Publisher gegenüber MAXIMUS und/oder den Advertiser zur Zahlung angemessener Kosten für die Rechtsverteidigung.
    (4) Wenn ein Advertiser einen Anspruch gegen MAXIMUS aufgrund eines Missbrauchs und/oder einer Straftat gegen die vorgenannten Bestimmungen geltend macht, stellt der Publisher MAXIMUS umfassend von allen gegen diese erhobenen Ansprüchen frei. Zugleich verpflichtet sich der Publisher gegenüber MAXIMUS zur Zahlung angemessener Kosten für die Rechtsverteidigung.
    (5) Der Publisher muss das länderspezifisch geltende SPAM-Gesetz (im Folgenden „Gesetz“) strikt einhalten. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Publishers, sicherzustellen, dass die E-Mail dem jeweils geltenden Gesetz entspricht.
    (6) Für den Fall, dass der Publisher ein Affiliate-Netzwerk (im Folgenden „Netzwerk“) mit dritten Publishern (im Folgenden „Sub-Publishers“) betreibt, garantiert der Publisher, diese Vereinbarung den Sub-Publishern mitzuteilen und deren Einhaltung zu kontrollieren, d.h. der Publisher verpflichtet sich seinem Sub-Publisher vertraglich die in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen aufzuerlegen. Der Publisher haftet für das Verhalten seiner Unterverleger, einschließlich, jedoch nicht beschränkt darauf, dass der Publisher(i) garantiert, dass er jedem Sub-Publisher ausdrücklich untersagt, das Werbematerial in irgendeiner Weise zu ändern, (ii) sein Netzwerk gemäß den Bestimmungen des besten Industriestandards, (iii) keine Partei als Sub-Publisher zuzulassen, deren Website oder Geschäftsmodell Inhalte enthält, die anstößige Inhalte enthalten, (iv) dass alle Sub-Publisher bei dem Publisher einen guten Ruf haben und alle Sub-Publisher akzeptieren die Vorschrift dieser Vereinbarung bezogen auf das  Werbematerial (v), dass der Publisher jeden Sub-Publisher, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, unverzüglich kündigt (vi) Falls der Publisher den Verdacht hat, dass ein Sub-Publisher in Bezug auf das Werbematerial ein Fehlverhalten begangen hat, muss der Publisher MAXIMUS die Identität unverzüglich mitteilen und Kontaktinformationen von diesen Sub-Publisher mitteilen und (vi) den Sub-Publisher unverzüglich aus der jeweiligen Kampagne entfernen und ihren Zugriff auf zukünftige Angebote des MAXIMUS Netzwerks auszuschließen.
    Der Publisher akzeptiert die Verpflichtung, MAXIMUS für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung eine Vertragsstrafe von EUR 5000 zu zahlen. Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Recht, einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

    § 15 Blockieren und Deaktivieren
    Bei Verdacht auf einen Verstoß des Publishers gegen diese Vereinbarung ist MAXIMUS nach alleiniger Anweisung berechtigt, das Konto des Herausgebers für die Dauer einer Überprüfung zu sperren und/oder zu deaktivieren oder mit sofortiger Wirkung unwiderruflich sperren. In solchen Fällen wird der Publisher unverzüglich informiert und die Möglichkeit einer Erklärung gegeben

    § 16 Laufzeit/Kündigung
    (1) Dieser Vertrag tritt mit Bestätigung der Registrierung gemäß § 2 (3) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
    (2) Die Vertragsparteien können diesen Vertrag einschließlich aller Affiliate-Programme oder nur einzelne Affiliate-Programme jederzeit kündigen. Sofern nur eine Kündigung einzelner Affiliate-Programme erfolgt, bleibt dieser Vertrag davon unberührt. Die Kündigung wird um 0:00 Uhr des auf den Tag des Eingangs der Kündigung bei MAXIMUS folgenden Werktages wirksam. In diesem Fall wird das Affiliate-Netzwerk die Publisher der betroffenen Affiliate-Programme über die Kündigung informieren. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erfolgte Klicks werden noch protokolliert und entsprechende Vergütungen sind noch zu entrichten.
    (3) Die Kündigung kann in Textform oder mittels der online bereitstehenden Kündigungsfunktionen erfolgen.
    (4) Etwa noch im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehende Kontoguthaben im Sinne von § 5 (3) werden dem Advertiser erstattet.

    § 17 Schlussbestimmungen
    (1) Dieser Vertrag und die Verträge über die Durchführung einzelner Affiliate-Programme unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MAXIMUS.

    II. Leadgenerierung und die Durchführung von Online Werbekampagnen

    § 1 Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge von MAXIMUS mit einem Vertragspartner (Kunde) über Leistungen aus dem Bereich des in § II genannten Vertragsgegenstandes. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn die MAXIMUS stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Abweichende Regelungen in der Angebots- oder Leistungsbeschreibung gehen den Regelungen dieser AGB vor.

    § 2 Vertragsgegenstand
    Die MAXIMUS bietet seinen Kunden werbliche Leistungen im Internet und Leistungen, die mit werblichen Maßnahmen im Internet in Zusammenhang stehen, an. Dies umfasst unter anderem die Generierung von Leads für den E-Mail Marketingbereich und von Telesales Leads, das Marketing per E-Mail, das Co-Sponsoring, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Verträgen über solche Leistungen.

    § 3 Vermarktung & Nutzung von Telesales Leads und personenbezogener Daten
    Es gilt zu beachten, dass es sich bei von MAXIMUS zur Verfügung gestellten Datensätzen um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen handelt und daher besondere Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen werden müssen. Als Kunde bestätigen Sie mit der Unterschrift und der Annahme des Angebots, dass Sie die Daten nur für die vertraglich vereinbarten Nutzungszwecke und auch nur in dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang und nach Beendigung des Auftrages spätestens 90 Tage nach Lieferdatum löschen. Das Nutzungsrecht der Daten kann durch MAXIMUS entzogen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es wird zusätzlich bestätigt, dass der Kunde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen und dies auch dokumentiert hat.
    Insbesondere sind alle vom Kunden beauftragten Personen, die mit den Daten aus einem Auftrag in Kontakt kommen, auf das Datengeheimnis verpflichtet.
    Eine Weitergabe der Daten ist ausdrücklich untersagt und wird mit einer Vertragsstrafe vom Zehnfachen des ursprünglich vereinbarten CPL (Cost per Lead) auf die Gesamtmenge der entsprechenden Lieferung, jedoch mindestens mit EUR 5000 geahndet.

    § 4 E-Mail-Marketing
    (1) Der Kunde bucht bei MAXIMUS den Versand von Werbung per E-Mail (E-Mail-Marketing).
    (2) Die Vergütung der MAXIMUS richtet sich nach der Buchungsart:
    Tausenderkontaktpreis (TKP): Der Kunde zahlt für jede zugegangene E-Mail 1.000 (eintausendstel) des vereinbarten TKP. Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie ausgeliefert worden ist, ohne dass eine Fehlermeldung, sei es bei der Auslieferung oder im Rücklauf, erfolgt. Die Anzahl der zugegangenen E-Mails ermittelt MAXIMUS.
    Cost per Click (CPC): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die zur Nachverfolgung individualisiert sind. Der Kunde zahlt für jeden Aufruf eines solchen Hyperlinks (Click), pro E-Mail jedoch nur einmal, den vereinbarten CPC. Die Anzahl der Aufrufe ermittelt MAXIMUS.
    Cost per Lead (CPL): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die mit einer eindeutigen Kennung (ID) zur Nachverfolgung individualisiert sind.
    Der Kunde zahlt für jeden Kontakt (Lead), der über einen solchen Hyperlink vermittelt wird, pro E-Mail jedoch nur einmal, den vereinbarten CPL. Unter Kontakt ist im Zweifel jedes Verhalten des Mail- Empfängers zu verstehen, dass dem Kunden weitere Werbemaßnahmen oder eine Geschäftsanbahnung ermöglicht, insbesondere eine Anmeldung oder Anfrage über die verlinkte Internet-Seite. Die Anzahl der Leads ermitteln die Parteien gemeinsam, das heißt der Kunde stellt MAXIMUS regelmäßig, spätestens auf dessen Verlangen, eine Liste mit den IDs zur Verfügung, über die ein Lead erfolgt ist.
    Cost per Order (CPO): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die mit einer ID zur Nachverfolgung individualisiert sind. Der Kunde zahlt für jede Bestellung (Order), die über einen solchen Hyperlink vermittelt wird, den vereinbarten CPO.
    Unerheblich ist, ob eine solche Bestellung zum Vertragsschluss führt oder ein geschlossener Vertrag später widerrufen oder sonst rückabgewickelt wird. Die Anzahl der Orders ermitteln die Parteien gemeinsam, das heißt der Kunde stellt MAXIMUS regelmäßig, spätestens auf dessen Verlangen, eine Liste mit den IDs zur Verfügung, über die eine Bestellung erfolgt ist.
    (3) Die Anzahl der gebuchten Tausenderkontakte, Clicks, Leads, Orders ist lediglich als Zielvorgabe zu verstehen. Der Kunde schuldet die Vergütung nach der Anzahl der tatsächlich erfolgten Tausenderkontakte, Clicks, Leads, Orders, auch wenn die Zielvorgabe über- oder unterschritten wird. Dies gilt nicht, soweit die Zielvorgabe um mehr als 10 % überschritten wird und MAXIMUS diese Überschreitung nach Maßgabe von § 14 zu vertreten hat.
    (4) Der Kunde kann bei der Buchung eine oder mehrere Kategorien (Channels) von Mail-Adressaten wählen (bspw.: sport- und/oder modeinteressiert). An die Wahl des Kunden ist MAXIMUS bei erfolgsabhängiger Vergütung (CPL und CPO) jedoch nicht gebunden.
    (5) Der Kunde ist für den Inhalt der E-Mails, die er MAXIMUS zum Versand gibt, allein verantwortlich. Er garantiert, dass er bei der inhaltlichen Ausgestaltung der E-Mails die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Telemediengesetzes (TMG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Verbraucherschutz- und Informationspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), beachtet. MAXIMUS ist zu einer inhaltlichen Prüfung der E-Mails nicht verpflichtet. Er darf den Versand einer E-Mail jedoch verweigern, wenn deren Inhalt nach seiner Auffassung, die er dem Kunden erläutert, den rechtlichen Vorschriften nicht genügt. Der Kunde stellt MAXIMUS von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Mail-Empfänger oder sonstige Dritte gegen MAXIMUS mit der Begründung erheben, dass der Inhalt der versandten E-Mail den rechtlichen Vorschriften nicht genügt. Weitergehende Ansprüche der MAXIMUS bleiben unberührt.
    (6) MAXIMUS gewinnt die Mail-Adressen, selbst oder durch Dritte, im Double-Opt-In- Verfahren (DOI): In einem ersten Schritt gibt der Empfänger seine Adresse preis und erteilt zugleich die Einwilligung in den Erhalt werblicher Nachrichten. In einem zweiten Schritt erhält der Empfänger eine E-Mail an diese Adresse mit einem zur Nachverfolgung individualisierten Hyperlink. Durch Aufruf dieses Hyperlinks bestätigt der Empfänger, dass er es war, der seine Adresse preisgegeben und in den Erhalt werblicher Nachrichten eingewilligt hat. Der MAXIMUS greift beim E-Mail-Marketing nur auf solche Adressen zurück, die das DOI durchlaufen haben.

    § 5 Co-Sponsoring & Co-Registrierung
    (1) MAXIMUS veranstaltet, selbst oder durch Dritte, Gewinnspiele. Der Kunde sponsert ein solches Gewinnspiel, das heißt er wird als Sponsor des Gewinnspiels genannt. Willigt ein Teilnehmer des Gewinnspiels bei der Teilnahme in die werbliche Nutzung seiner persönlichen Daten durch die genannten Sponsoren ein, darf der Kunde diese Daten ihm Rahmen der Einwilligung zu Werbezwecken nutzen.
    (2) MAXIMUS gewinnt die E-Mail-Adressen, selbst oder durch Dritte, im Double-Opt-In- Verfahren (DOI): In einem ersten Schritt gibt der Empfänger seine Adresse preis und erteilt zugleich die Einwilligung in den Erhalt werblicher Nachrichten. In einem zweiten Schritt erhält der Empfänger eine E-Mail an diese Adresse mit einem zur Nachverfolgung individualisierten Hyperlink. Durch Aufruf dieses Hyperlinks bestätigt der Empfänger, dass er es war, der seine Adresse preisgegeben und in den Erhalt werblicher Nachrichten eingewilligt hat. MAXIMUS greift beim E-Mail-Marketing nur auf solche Adressen zurück, die das DOI durchlaufen haben.
    (3) Für jeden Datensatz, den der Kunde gemäß Abs. 1 Satz 2 nutzen darf, erhält MAXIMUS die vereinbarte Vergütung. Die Anzahl der Datensätze ermittelt die MAXIMUS. Ein Datensatz ist auch dann zu vergüten, wenn der Kunde ihn nicht nutzt. Neben der Vergütung schuldet der Kunde die Auslobung eines Gewinns nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
    (4) Der Kunde ist für die Nutzung der Datensätze allein verantwortlich. Er garantiert, dass er bei dieser Nutzung die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des TMG, des UWG und des BGB, beachtet. MAXIMUS wird die werblichen Maßnahmen des Kunden nicht überwachen. Der Kunde stellt der MAXIMUS von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Werbeadressat oder sonstige Dritte gegen die MAXIMUS mit der Begründung erheben, dass eine Werbemaßnahme des Kunden gegen rechtliche Vorschriften verstößt. Weitergehende Ansprüche von MAXIMUS bleiben unberührt.
    (5) OptIn-Anfragen zu gelieferten Datensätzen werden nur nach vollständigem Rechnungsausgleich im vorgegebenen Zahlungsziel bearbeitet und an den Kunden übergeben. Soweit der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug ist, wird MAXIMUS von jeglichen Auskunftspflichten und Haftungsansprüchen gegenüber Dritten sowie den Kunden selbst, durch den Kunden freigestellt. Dies gilt auch, wenn OptIn-Anfragen oder Haftungsansprüche aus nachfolgenden Lieferungen resultieren sollten und sich in Bezug auf diese Lieferungen das Zahlungsziel im Soll befindet. Durch die Rückhaltung von Auskunftspflichten in Bezug auf ausgelieferte Daten erlischt die Zahlungspflicht des Kunden nicht. Die ausgelieferten Datensätze müssen vom Kunden bis zur Bezahlung aller offenen Rechnungen aus der Vermarktung des Kunden gesperrt werden. Nutzt der Kunde die Daten dennoch, erhebt der MAXIMUS eine Strafzahlung in Höhe von EUR 5000. Für den Nachweis reicht die Vorlage einer Testadresse, welche in den Lieferungen beigefügt war.

    § 6 Leadgenerierung online und via Telesales
    MAXIMUS lässt im Auftrag des Kunden Leads generieren. Online erfolgt dies durch Online-Dienstleister (E-Mail-Marketing Dienstleister und Portalbetreiber), mit denen der MAXIMUS eine bestehende ADV hat. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der MAXIMUS bei der Generierung für Verstöße gegen das BDSG und die DSGVO nicht haftbar gemacht werden kann, da er hier als Adressbroker agiert.
    Offline erfolgt die Generierung über Callcenter Dienstleister, mit denen der MAXIMUS eine bestehende ADV hat. Auch hier wird explizit darauf hingewiesen, dass der MAXIMUS bei der Generierung für Verstoße gegen das BDSG und die DSGVO nicht haftbar gemacht werden kann, da er hier als Adressbroker agiert.

    § 7 Vermittlung/Abwicklung
    (1) Wird MAXIMUS für einen Kunden, der Werbeleistungen anbietet (Auftragnehmer), gegenüber einem anderen Kunden, der Werbeleistungen bucht (Auftraggeber), als Vermittler tätig, kommt der Vertrag über die Werbeleistungen zwischen diesen beiden Kunden zustande (Hauptvertrag). Auf den Hauptvertrag finden im Zweifel die Regelungen dieser AGB entsprechende Anwendung. Für die Vermittlung ist der MAXIMUS von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    (2) Wird MAXIMUS zugleich als Abwickler des Hauptvertrages tätig, ist er berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers für diesen bei dem Auftraggeber einzuziehen. Den eingezogenen Betrag wird der MAXIMUS nach Abzug einer allfälligen Vergütung für die Vermittlungs- / Abwicklungstätigkeit an den Auftragnehmer auskehren. Er haftet dem Auftragnehmer jedoch nicht auf die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber.

    § 8 Laufzeit und Kündigung
    (1) Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, kann jede Partei den Vertrag mit dieser Frist kündigen. Ist für den Vertrag eine Laufzeit vereinbart, kann er nur zum Laufzeitende gekündigt werden, und zwar, soweit eine Kündigungsfrist vereinbart ist, unter Einhaltung dieser Frist, ansonsten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Wird ein solcher Laufzeitvertrag nicht rechtzeitig von einer Partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um dieselbe Laufzeit (automatische Vertragsverlängerung).
    (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht erfolgt.
    (3) Kündigt MAXIMUS aus wichtigem Grund, wobei dieser Grund eine Pflichtverletzung des Kunden ist, oder tritt MAXIMUS wegen einer Pflichtverletzung des Kunden vom Vertrag zurück, steht MAXIMUS gegen den Kunden ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 % des (Rest-)Auftragswerts zu. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Außerdem ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist dem MAXIMUS der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Als Pflichtverletzung des Kunden kommt insbesondere die ernsthafte und endgültige Verweigerung einer zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlung in Betracht. (Rest-)Auftragswert meint die Vergütung für die beauftragten Leistungen, die zurzeit der Kündigung oder des Rücktritts noch nicht erbracht und aufgrund der Kündigung oder des Rücktritts auch nicht mehr zu erbringen sind. Weitergehende Ansprüche von MAXIMUS, insbesondere der Vergütungsanspruch für die zu dieser Zeit bereits erbrachten Leistungen, bleiben unberührt.
    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    (5) Umfasst der Vertrag einen Zugang des Kunden zum System des MAXIMUS, wird der MAXIMUS die Zugangsdaten des Kunden zum Vertragsende sperren. Die im System aufgelaufenen Kundendaten wird die MAXIMUS löschen, soweit nicht deren Vorhaltung, etwa zu Abrechnungszwecken, noch erforderlich ist. Die Löschung wird die MAXIMUS dem Kunden auf dessen Verlangen schriftlich bestätigen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine etwaige Sicherung seiner Daten rechtzeitig vor Vertragsende zu besorgen.

    § 9 Vergütung und Zahlung
    (1) Alle Preisangaben verstehen sich im Zweifel netto, das heißt ohne Umsatzsteuer. Für die Abrechnung werden ebenfalls sämtliche Beträge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (netto) in Ansatz gebracht. Auf das Ergebnis, also den zu zahlenden Betrag, wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen (brutto), soweit sie anfällt.
    (2) MAXIMUS rechnet seine Vergütung gegenüber dem Kunden ab, indem er sie ihm per E-Mail, wahlweise auch per Post, in Rechnung stellt. Der Kunde hat die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung auf das Konto von MAXIMUS zu begleichen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten lnverzugsetzung bedarf. Dies gilt nicht bei unverschuldeter Zahlungsversäumnis
    (3) MAXIMUS ist berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Im Zweifel gilt ein Vorschuss in Höhe von 50 % der Vergütung, deren Fälligkeit innerhalb der folgenden drei Monate zu erwarten ist, als angemessen. Dies wird jedoch nach Absprache zwischen beiden Parteien in beidseitigem Einverständnis vereinbart.

    § 10 Haftungsbeschränkung
    Der MAXIMUS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der MAXIMUS der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung der MAXIMUS besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung der MAXIMUS für anfängliche Mängel, soweit nicht ein Verschulden nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 geben ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von MAXIMUS.

    § 11 Datenschutz & Datensicherheit
    (1) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der DSGVO, des BDSG und des TMG. Sie verpflichten auch ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
    (2) MAXIMUS nimmt, soweit er Daten für den Kunden vorhält, im erforderlichen Umfang regelmäßige Datensicherungen vor. Für den Verlust von Kundendaten haftet MAXIMUS jedoch nur, soweit ein solcher Verlust nicht auch durch angemessene Maßnahmen der Datensicherung seitens des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Im Falle des Datenverlustes stellt der Kunde MAXIMUS auf dessen Verlangen seine Datensicherung zur Verfügung. Für die Haftung wegen Datenverlustes auf Schadensersatz gilt ergänzend die Haftungsbeschränkung gemäß § 14.  MAXIMUS erfüllt zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß § 64 BDSG. Insbesondere hat der Kunde die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
    (3) Soweit MAXIMUS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden; ist er der Ansicht, dass eine solche Weisung gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verstößt, wird er den Kunden unverzüglich darauf hinzuweisen. Die Einzelheiten legen die Parteien entweder im Anhang zu diesem Vertrag oder aber gesondert schriftlich fest.

    § 12 Geheimhaltung
    Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur der jeweils anderen Partei, welche von dieser ausdrücklich als solche bezeichnet werden oder aber offensichtlich als solche erkennbar sind, geheim zu halten. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf den Inhalt des Vertrages einschließlich etwaiger Anlagen. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich dagegen nicht auf Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits bekannt waren oder von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden, die bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt werden, oder die gesetzlich, gerichtlich oder behördlich offengelegt werden müssen. Ein Verstoß der Geheimhaltungspflicht bringt eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100000 mit sich.

    § 13 Vertragsstrafenregelung
    Soweit MAXIMUS dem jeweiligen Vertragspartner an den Leads oder übermittelten Datensätzen nur ein einmaliges Nutzungsrecht eingeräumt hat, verpflichtet sich der Vertragspartner des MAXIMUSs im Falle der vertragswidrigen Mehrfachnutzung eines solchen Leads bzw. Datensatzes unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die zu zahlende Vertragsstrafe beläuft sich der Höhe nach auf den Nettorechnungsbetrag für die Datenlieferung, aus der der Vertragspartner MAXIMUS eine vertragswidrige Mehrfachnutzung realisierte.
    MAXIMUS behält sich vor, zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Testdatensätze in die jeweiligen Lieferungen mit einzupflegen.

    § 14 Schlussbestimmungen
    (1) Im Fall der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen im Vertrag bleiben alle anderen davon unberührt. Die rechtsunwirksamen Bestimmungen werden unverzüglich durch rechtswirksame Bestimmungen ersetzt.
    (2) Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit.
    (3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der einschlägigen Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtstand ist Sitz des MAXIMUS.